Der Verein führt den Namen Gambit 89 Saarbrücken mit dem Zusatz "e.V." nach
Eintrag in das Vereinsregister. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der
Freiwilligkeit und Solidarität die Pflege des Schachspiels in der
Erkenntnis seiner kommunikations- und kreativitätsfördernden Elemente.
(2) Er ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und verfolgt
ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der
Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person
werden, die den Vereinszweck und die Satzung anerkennt. Die Aufnahme
als Mitglied muß schriftlich beantragt werden. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand, im Ablehnungsfall auf Antrag des
Beitrittswilligen die Mitgliederversammlung. Minderjährige haben mit
dem Aufnahmeantrag die Genehmigung der/des gesetzlichen
Vertreterin/Vertreters vorzulegen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Streichung
von der Mitgliederliste oder Ausschluß.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muß zwei
Monate zuvor schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Gestrichen als Mitglied wird durch Vorstandsbeschluß, wer sich mit den
Beitragszahlungen mehr als drei Monate im Rückstand befindet und
hierfür angemahnt wurde.
Den Ausschluß beschließt der Vorstand, wenn ein Mitglied gegen die
Satzung oder die Vereinsinteressen gröblich verstoßen, insbesondere das
Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder gegenüber Dritten
geschädigt hat.
Gegen Streichung und Ausschluß kann das betroffene Mitglied Widerspruch
erheben, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beitragszahlung. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden in der Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Personen
(1.Vorsitzende/r, 2.Vorsitzende/r, Kassenwart/in, Schachwart/in und
Materialwart/in), von denen zwei gemeinschaftlich den Verein rechtlich
vertreten können.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf
seiner Amtsperiode bleibt der Vorstand im Amt bis zur Durchführung
einer neuen Vorstandswahl.
Der ehrenamtlich tätige Vorstand hat Anspruch auf Erstattung seiner
Auslagen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; Sitzungen haben
vierteljährlich mindestens einmal mit einwöchiger Ladungsfrist
stattzufinden.
§ 7 Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr
mit zweiwöchiger Ladungsfrist vom Vorstand unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich einberufen, außerdem (zusätzlich) dann, wenn
dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes
verlangt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlußfähig; darauf ist in der Einladung besonders
hinzuweisen. Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl, Entlastung,
Abberufung des Vorstandes; Beschlußfassung gemäß § 3 und 4 der
Satzung; Beschlußfassung über die Teilnahme des Vereins und seiner
Mitglieder an Turnieren und Verbandsspielen sowie Erstellung einer
Spielerrangliste (Mannschaftsaufstellung) hierfür; Gestaltung und
Ausrichtung des vereinsinternen Spielbetriebs; Entscheidung über
Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Durch Beschluß der Mitglieder
kann die Entscheidungskompetenz hinsichtlich Fragen des Spielbetriebs
und der Teilnahme an Verbandsspielen und Turnieren längstens bis zur
nächsten ordentliche Jahresmitgliederversammlung auf einen oder mehrere
zu bildende Ausschüsse übertragen werden.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die von einem von der Versammlung zu wählenden Protokollführer
anzufertigen ist. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein
Beschlußbuch einzutragen, das in jeder Mitgliederversammlung zur
Einsicht auszuliegen hat.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Satzungsänderungen bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
§ 8 Auflösung
Der Auflösung des Vereins müssen zwei Drittel sämtlicher Mitglieder zustimmen.
Liquidatoren sind gemeinschaftlich zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Vorstandsmitglieder.
Nach Abzug aller Verbindlichkeiten vorhandenes Vereinsvermögen darf nur einer gemeinnützige Einrichtung zugeführt werden.
Beitragsordnung gemäß Satzung § 4
Zur Absicherung des Sportbetriebes und der Verwaltungsaufgaben des Vereins werden von seinen Mitgliedern Beiträge erhoben.
Allgemeines
Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr
Der
Bemessungszeitraum ist der Mitgliedschaftszeitraum pro Kalenderjahr.
Bei zeitweiliger Mitgliedschaft innerhalb eines Kalenderjahres ist der
Beitragssatz anteilig zu erheben.
Die Beitragsgrundlage ist der Eintritt in den Verein und die damit für den Verein verbundenen Verwaltungskosten
Die
Bemessungsgrundlage ist die Teilnahme an mindestens einer Veranstaltung
des Saarländischen Schachverbandes (SMM, SEM, SBEM, SBMM, SSEM, SSMM)
innerhalb des betreffenden Kalenderjahres.
Beitragssätze
Aktive Mitglieder, die am Spielbetrieb teilnehmen, zahlen den vollen Jahresbeitrag von 45 €
Aktive
Mitglieder, die am Spielbetrieb teilnehmen, zur Zeit aber nicht
erwerbstätig sind (Schüler, Rentner, Studenten, Arbeitslose,
Sozialhilfeempfänger), zahlen den Sozialbeitrag in Höhe von
jährlich 30 €
Passive Mitglieder, die nicht am offiziellen Spielbetrieb des SSV teilnehmen, zahlen einen Jahresbeitrag von 17 €.
Fördermitglieder,
die in keiner Weise, auch nicht am internen Spielbetrieb teilnehmen,
ist die Höhe der Beitragszahlung (mindestens jedoch 8 €) freigestellt.
Beitragszahlungen
Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich jährlich in voller Höhe gemäß der jeweiligen Bemessungsgrundlage.
Die Fälligkeit des Jahresbeitrages ist das erste Quartal des jeweiligen Kalenderjahres.
Die
Art der Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich unbar auf das Konto des
Saarbrücker Gambit e.V. Nr. 96 002 142 bei der Sparkasse Saarbrücken,
BLZ 590 501 01.
Weiter wurde beschlossen, dass alle MitgliederInnen, die KEINE Abbuchungserlaubnis gegeben haben und ihren Beitrag
NICHT bis 31. März des jeweiligen Kassenjahres bezahlt haben, einen
Säumniszuschlag entrichten, der 4 € betraegt. Die Mahngebühren
fallen unabhängig davon an. (siehe Punkt 5).
Die Mahngebühren sind bei der ersten
Mahnung (durch den Kassenwart) gebührenfrei. Bei der zweiten Mahnung
(durch den Vorstand) betragen sie 2,50 €. Bei der dritten und letzten Mahnung (durch den Vorstand) 4 €. Bleibt auch diese ohne Wirkung, folgt der Ausschluß. Weitere Maßnahmen liegen im Ermessen des Vorstandes.
Bei Austritt aus dem Verein hat die Beitragszahlung bis zum Austrittsmonat zu erfolgen.
Neue
Mitglieder nach Beschluß dieser Beitragsordnung werden nur nach
erteilter Einzugsermächtigung der Beitragszahlungen durch den
Kassenwart aufgenommen.
Anmerkungen
Diese Beitragsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 09. Juni 2000 beschlossen und tritt am 01. Juli 2000 in Kraft.
Erste Änderung am 01.08.2001: Punkte 2.1 und 2.2
Zweite Änderung am 07.06.2002: Punkte 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3.4 (EURO-Umstellung)
Dritte Änderung am 26.05 2006: Beitragserhöhung
Der Saarbrücker Gambit e.V. kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung
jederzeit höhere Beiträge beschließen, wenn es die wirtschaftliche
und/oder finanzielle Situation erfordert.